Die neuen 5 Pflegegrade

Seit dem 01.01.2017 ist das neue Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die vorherigen 3 Pflegestufen durch die neuen 5 Pflegegrade abgelöst werden. Erfahren Sie hier alles Wichtige rund um die 5 neuen Pflegegrade. Die Einstufung in einen Pflegegrad wird durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorgenommen und erfolgt dann, wenn hierbei eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Sollten Sie oder einer Ihrer Angehörigen bereits über eine Pflegestufe verfügen, werden Sie automatisch in einen höheren Pflegegrad eingestuft. Niemand wird durch diese Pflegereform schlechter gestellt als zuvor. Innerhalb dieser Pflegegrade stehen Ihnen unter anderem Pflegesachleistungen und Betreuungsgeld zu. In allen Pflegegraden werden nun auch demenzielle Erkrankungen berücksichtigt.

Erfahren Sie jetzt wie Sie einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen können.

Die Vorteile der neuen 5 Pflegegrade im schnellen Überblick

Pflegebedürftig – was nun?

Eine Pflegebedürftigkeit kann jeden von uns treffen, sei es durch eine Erkrankung, einen schweren Unfall oder altersbedingt. Dies muss aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass Sie ihr altes Leben komplett aufgeben müssen oder sich von Ihrem geliebten Zuhause trennen müssen. Dies gilt auch, wenn Sie sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. Im Rahmen des neuen Pflegestärkungsgesetz III wurden nicht nur die neuen 5 Pflegegrade eingeführt, sondern auch der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Nun werden bei der Beurteilung einer Einstufung in einen Pflegegrad körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen und pflegefachlich berücksichtigt. Durch dieses neue System soll der tatsächliche Unterstützungsbedarf einer pflegebedürftigen Person besser und gezielter ermittelt werden. Als pflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder durch eine Behinderung in erheblichem oder sehr hohem Maße auf Hilfe angewiesen sind und sie für eine Dauer von mindestens sechs Monaten oder mehr, umfangreiche Unterstützung bei der Grundpflege, so wie auch in der häuslichen Versorgung brauchen. Der jeweilige Pflegegrad entscheidet dann über die Höhe der Leistungen, welche dann von ihrer Pflegeversicherung übernommen werden.

Von den alten Pflegestufen zu den neuen Pflegegraden

Alte Pflegestufe 2016PflegesachleistungenPflegegeldWird umgewandelt inNeuen Pflegegrad (2017)PflegesachleistungenPflegegeld
---Pflegegrad 1****
sog. "Pflegestufe 0" mit EA*231 €123 €Plegegrad 2689 €316 €
Pflegestufe 1468 €244 €Pflegegrad 2689 €316 €
Pflegestufe 1 mit EA689 €316 €Pflegegrad 31298 €545 €
Pflegestufe 21144 €458 €Pflegegrad 31298 €545 €
Pflegestufe 1 mit EA1298 €545 €Pflegegrad 41612 €728 €
Pflegestufe 31612 €728 €Pflegegrad 41612 €728 €
Pflegestufe 1 mit EA1612 €728 €Pflegegrad 51995 €901 €
Härtefälle1995 €-Pflegegrad 51995 €901 €

* EA: eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B.: durch Demenz
** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach §28a SGB XI.

Voraussetzungen für einen Pflegegrad

Mit der neuen Reform ändern sich auch die Begutachtungskriterien für die Einstufung in einen Pflegegrad. Neu ist, dass der Grad der Selbstständigkeit mehr in den Vordergrund rückt und nicht mehr nur der Zeitaufwand für die Pflege einer pflegebedürftigen Person. Die pflegebedürftige Person wird hierbei in sechs Bereichen beurteilt, welche sich auf den Grad der Selbstständigkeit beziehen. Folgende Bereiche sind Bestandteil der Beurteilung des Grades der Selbstständigkeit.

  1. Hilfen bei Verrichtungen des Alltages
  2. Psychosoziale Unterstützung
  3. Nächtlicher Unterstützungsbedarf
  4. Präsenz am Tag. Über welche Zeitspanne kann der oder die Pflegebedürftige tagsüber alleine gelassen werden?
  5. Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
  6. Organisation der Hilfen. Wer übernimmt die Hilfeleistungen? Gibt es Angehörige,
    die die Pflege übernehmen, oder muss ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen werden?

Neben dem Grad der Selbstständigkeit, wird auch weiterhin der Zeitaufwand in der Beurteilung eine Rolle spielen. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch einen unabhängigen Prüfer seitens des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Pflegesachleistungen innerhalb der Pflegegrade

Alte Pflegestufe 2016PflegesachleistungenWird umgewandelt inNeuen Pflegegrad (2017)Pflegesachleistungen
--Pflegegrad 1**
sog. "Pflegestufe 0" mit EA*231 €Plegegrad 2689 €
Pflegestufe 1468 €Pflegegrad 2689 €
Pflegestufe 1 mit EA689 €Pflegegrad 31298 €
Pflegestufe 21144 €Pflegegrad 31298 €
Pflegestufe 1 mit EA1298 €Pflegegrad 41612 €
Pflegestufe 31612 €Pflegegrad 41612 €
Pflegestufe 1 mit EA1612 €Pflegegrad 51995 €
Härtefälle1995 €Pflegegrad 51995 €

* EA: eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B.: durch Demenz
** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach §28a SGB XI.

Pflegegeld innerhalb der Pflegegrade

Alte Pflegestufe 2016PflegegeldWird umgewandelt inNeuen Pflegegrad (2017)Pflegegeld
--Pflegegrad 1**
sog. "Pflegestufe 0" mit EA*123 €Plegegrad 2316 €
Pflegestufe 1244 €Pflegegrad 2316 €
Pflegestufe 1 mit EA316 €Pflegegrad 3545 €
Pflegestufe 2458 €Pflegegrad 3545 €
Pflegestufe 1 mit EA545 €Pflegegrad 4728 €
Pflegestufe 3728 €Pflegegrad 4728 €
Pflegestufe 1 mit EA728 €Pflegegrad 5901 €
Härtefälle-Pflegegrad 5901 €

* EA: eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B.: durch Demenz
** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach §28a SGB XI.

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

ALT
Keine Pflegestufe
Pflegesachleistungen
bzw.
Pflegegeld
0 €

0 €
NEU
Pflegegrad 1
Pflegesachleistungen
bzw.
Pflegegeld
0 €

125 €

Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste Grad, in den ein pflegebedürftiger Mensch eingestuft werden kann. Pflegegrad 1 erhalten nur Personen, welche komplett neu begutachtet werden und früher nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 0 erfüllt haben. Sie erhalten den Pflegegrad 1, wenn bei ihnen eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird. Haben sie vorher schon die Pflegestufe 0 oder 1 gehabt, werden sie automatisch höher eingestuft.

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

ALT
Pflegestufe
0 oder 1
Pflegesachleistungen
bzw.
Pflegegeld
468 €

244 €
NEU
Pflegegrad 2
Pflegesachleistungen
bzw.
Pflegegeld
689 €

316 €

der Pflegegrad 2 entspricht den alten Pflegestufen 0 und 1, ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Im Gegensatz zu den alten Pflegestufen, erhält man den Pflegegrad 2 bereits schon mit einem geringeren Zeitaufwand an Pflege. Er wird dann erteilt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird. Ab dem Pflegegrad 2 wird zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden, was sich auch auf die Pflegeleistungen auswirkt, jedoch bleiben Pflegesachleistungen und Pflegegeld gleich hoch.

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

ALT
Pflegestufe 1
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz) oder 2
Pflegesachleistungen
bzw.
Pflegegeld
1144 €

458 €
NEU
Pflegegrad 3
Pflegesachleistungen
bzw.
Pflegegeld
1298 €

545 €

Der Pflegegrad 3 entspricht den alten Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) und wird dann erteilt, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wurde. Pflegebedürftige Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die bisher die Pflegestufe 1 hatten, bekommen nun höhere Pflegesachleistungen und Pflegegeld.

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

ALT
Pflegestufe 2
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz) oder 3
Pflegesachleistungen
bzw.
Pflegegeld
1298 €

458 €
NEU
Pflegegrad 4
Pflegesachleistungen
bzw.
Pflegegeld
1612 €

728 €

Menschen die früher Leistungen aus der Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3 in Anspruch erhalten haben, werden nun dem Pflegegrad 4 zugeteilt. Dies bedeutet eine höhere Einstufung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, was sich dann auch im höheren Pflegegeld und Pflegesachleistungen widerspiegelt.

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

ALT
Pflegestufe 3
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz) Härtefall
Pflegesachleistungen
bzw.
Pflegegeld
1612 €

728 €
NEU
Pflegegrad 5
Pflegesachleistungen
bzw.
Pflegegeld
1995 €

901 €

Der Pflegegrad 5 ist der höchste Grad in den eine pflegebedürftige Person eingestuft werden kann. Diesen Grad erhalten Menschen, die zuvor der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz entsprachen beziehungsweise unter die Definition „Härtefall“ fielen. Unter einem Härtefall werden Menschen mit einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand, definiert. In diesem Grad findet hinsichtlich der Pflegeleistungen kein Unterschied zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten statt.

Einen Pflegegrad beantragen

Streng genommen beantragt man keinen Pflegegrad, sondern die Einteilung in einen solchen. Wenn bei Ihnen eine Einteilung in eine Pflegestufe schon vorliegt, geht die Neueinteilung ganz automatisch vonstatten. Sofern Sie jedoch erst jetzt pflegebedürftig geworden sind, müssen sie die Pflegeleistungen persönlich beantragen. Die Einteilung in einen Pflegegrad müssen sie bei ihrer jeweiligen Krankenkasse oder Pflegekasse beantragen. Dabei sollten Sie beachten, dass die Leistungen der Pflegeversicherung erst im Monat der Antragstellung erbracht werden, daher sollten Sie einen solchen Antrag so früh wie möglich stellen. Der Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse entscheidet über Ihre Einteilung in einen Pflegegrad. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, welchen Grad Sie bekommen. Deshalb ist es ratsam, sich gut darauf vorzubereiten, zum Beispiel mit einem Pflegetagebuch, in das alle Pflegemaßnahmen und deren zeitlicher Aufwand über mindestens zwei Wochen eingetragen werden.