Die Verhinderungspflege bzw. Urlaubspflege § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Erfahren Sie hier, wie wir Sie bei der Verhinderungspflege bzw. Urlaubspflege unterstützen können. Eine Vielzahl der pflegebedürftigen Senioren wird heutzutage von einem Angehörigen in den eigenen vier Wänden gepflegt. Doch manchmal brauchen auch pflegende Angehörige mal eine Pause, Urlaub oder sind selbst erkrankt. Dann können Sie die Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege beantragen und sich von uns helfen lassen. Pflegebedürftige welche früher eine Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 hatten oder heute einen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 zugeordnet sind, haben Anspruch auf Verhinderungspflege. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige schon seit mindestens 6 Monaten einem Pflegegrad zugeordnet ist und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält und der Angehörige vorübergehend verhindert ist.

Voraussetzungen für Urlaubs-& Verhinderungspflege:

  • Es besteht seit mindestens 6 Monaten ein Pflegegrad bzw. es bestand vorher eine Pflegestufe
  • Es sind eine oder mehrere Personen bei der Kasse als Pflegepersonen registriert
  • Die häusliche Pflege kann durch die eingetragene(n) Pflegeperson(en) zu einer bestimmten Zeit nicht geleistet werden.

Leistungsumfang in der Verhinderungspflege

Unabhängig in welchem Pflegegrad Sie sich befinden, beläuft sich der Höchstbetrag, mit dem sich die Pflegekasse an den nachgewiesenen Aufwendungen für die Verhinderungspflege beteiligen auf € 1.612 pro Kalenderjahr.

 Voraussetzungen dafür sind, dass die Verhinderungspflege durch Personen erfolgt, die:

  • keine nahen Angehörigen der pflegebedürftigen Person sind (Verwandte bis zum 2. Grad wie z. B. Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern),
  • nicht mit dieser verschwägert sind (z. B. Stiefeltern, Stiefgroßeltern, Schwager / Schwägerin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder),
  • nicht mit dieser in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Übernimmt eine der oben genannten Personengruppen die Pflege, so dürfen die erstattbaren nachgewiesenen Aufwendungen den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Einzige Ausnahme ist, wenn die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt wird. Ist dies der Fall, so können Kosten wie z. B. Verdienstausfall und Fahrtkosten bis zu 2.418 Euro pro Kalenderjahr und gegen Nachweis übernommen werden. Des weiteren besteht seit dem 01. Januar 2015 die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 50% des jährlich für die stationäre Kurzzeitpflege vorgesehenen Betrags (max. 806€) für die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, wenn der Betrag nicht für die Kurzzeitpflege genutzt wurde. Somit beläuft sich der von der Pflegekasse bereitgestellte Leistungsbetrag auf bis zu € 2.418 je Kalenderjahr.

Stundenweise Verhinderungspflege

Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch zu nehmen. Bei stundenweiser Beantragung des Verhinderungsgeldes wird das bewilligte monatliche Pflegegeld zu 100% ausbezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zeit der Abwesenheit der privaten Pflegeperson bzw. der Ersatzpflege 8 Stunden je Tag nicht überschreitet. Werden 8 Stunden je Tag überschritten, besteht für den jeweiligen Tag kein Anspruch auf das anteilig bewilligte Pflegegeld.

Lassen Sie sich von uns beraten und rufen Sie uns noch heute an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@pflegetiger.de. Wir finden mit Ihnen gemeinsam einen Weg, damit Sie als pflegende Angehörige auch mal eine Pause bekommen und trotzdem Ihre Angehörigen gut versorgt wissen. Pflegetiger ist Ihr Ansprechpartner für ambulante häusliche Pflege.